Allgemeine Kritik am Konkurrenten ist erlaubt

Veröffentlicht: 10.05.2021
imgAktualisierung: 10.05.2021
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
10.05.2021
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Hände zeigen auf Mann
© Andrew Rybalko / Shutterstock.com
Vergleichende Werbung ist sensibel und daher oft unlauter. Es genügt aber nicht, sich allgemein gegenüber der Konkurrenz als „besser“ darzustellen.


Weil der öffentliche Vergleich mit der Konkurrenz so sensibel ist, hat er sich im Wettbewerbsrecht sogar einen eigenen Paragraphen verdient. Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen zum Gegenstand hat. So ein Vergleich ist aber nicht automatisch unerlaubt und abmahnfähig. Schon die ganz Großen wie McDonald's versus Burger King oder Pepsi und Coca Cola haben sich daran versucht, doch teilweise auch die Zähne ausgebissen.

Vergleichende Werbung ist riskant

Tatsächlich ist die vergleichende Werbung im Wettbewerb ein hochsensibler Bereich, der streng eingegrenzt wird und damit praktisch recht selten ist. Eine vergleichende Werbung wäre beispielsweise unlauter, wenn man Äpfel mit Birnen vergleicht, also unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen, den Konkurrenten verunglimpft oder der Vergleich nicht objektiv ist (zu den Faktoren).

In einem Fall, der erst Anfang des Jahres entschieden wurde, war der Unternehmer gar nicht so mutig und veröffentlichte eine Werbekampagne oder ähnliches. Vielmehr war der Anlass nur die Äußerungen in einer E-Mail. Konkret ging es um zwei Unternehmen aus der Stahl-Branche und unter anderem kritische Aussagen zu den Konkurrenz-Produkten selbst, wie unzureichenden Brandschutzvorkehrungen, sowie mangelnde Referenzen. Die Abmahnung war trotzdem die Quittung, denn die Aussagen wurden öffentlich.

Wer Kritik übelnimmt, hat etwas zu verbergen?

Wer einen Vergleich zur Konkurrenz nutzen will, bewegt sich auf dünnem Eis. Oder er hält die Kritik so allgemein, dass es legal bleibt oder wird. Es genügte für die Richter im vorgenannten Fall nicht, sich gegenüber der Konkurrenz als besser darzustellen und allgemein Kritik zu üben, um von einer unlauteren Werbung auszugehen (Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 18.02.2021, Akzenzeichen.: 6 U 181/20, 6 W 3/21).

Eine solche Kritik enthält zwar unausgesprochen die Aussage, sie treffe auf den Äußernden selbst nicht zu. Für eine unzulässige vergleichende Werbung hätte das Unternehmen aber einen konkreten und direkten Bezug zwischen den Produkten des Konkurrenten und den eigenen herstellen müssen. Dazu müssen eindeutige Eigenschaften als Vergleichsmerkmale genannt werden, damit eine vergleichende Werbung überhaupt vorliegt. Die Klage des Mitbewerbers wurde somit abgewiesen.

Veröffentlicht: 10.05.2021
img Letzte Aktualisierung: 10.05.2021
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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