Markeneintragung allein reicht nicht
Nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts hat die Webseite blackfriday.de, ebenfalls betroffen von den Markenabmahnungen, eine weitere Klage eingereicht und die verbleibenden Waren und Dienstleistungen, für die die Marke noch Bestand hat, angegriffen. Knackpunkt, den die Kläger anführen: Für den Bestand einer Marke sei allein die Eintragung nicht ausreichend. Für eingetragene Marken gibt es auch eine Benutzungspflicht, die spätestens nach fünf Jahren entsteht. Danach sollte die Marke Black Friday tatsächlich und konkret in der Art erfolgen, wie die Marke eingetragen wurde, da andernfalls ein Löschungsantrag von Dritten möglich ist.
Bei der Marke Black Friday war eine solche markenmäßige Benutzung für sämtliche angegriffenen Waren und Dienstleistungen nicht erkennbar, bestätigte das Landgericht Berlin vor wenigen Tagen (Urteil vom 15. April 2021, Aktenzeichen: 52 O 320/19). Black Friday sei zwar zur Bewerbung von Rabattaktionen benutzt worden. Das sei aber nicht ausreichend gewesen. Alleine die Nennung eines Sonderangebotes als Black Friday o.ä. genügt nicht. Nötig wären beispielsweise Black Friday Geschäfte oder ein Black Friday Online Shop gewesen. Daher hat das Landgericht Berlin die Marke für verfallen erklärt. Das letzte Wort ist aber ganz sicher noch nicht gesprochen.
Update vom 11.05.2021:
Die Black Friday GmbH als exklusive Lizenznehmerin der Wortmarke Black Friday teilte uns mit, dass die Markeninhaberin in Berufung gegangen ist, weil das Urteil ihrer Ansicht nach nicht überzeugt. Die Markeninhaberin sei überzeugt, dass das Urteil in der nächsten Instanz wieder aufgehoben wird. Bis zur Rechtskraft des Urteils ist die Marke auch weiterhin in Kraft.
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