Mangelhaftes Impressum, fehlender OS-Link und fehlende Widerrufsbelehrung
Abgemahnt wurde ein Online-Händler, der diverse Informationspflichten verletzt hatte. Moniert wurde das Fehlen von Pflichtangaben im Impressum, die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform, sowie die fehlende Widerrufsbelehrung.
Für die im Januar ausgesprochene Abmahnung macht der Mitbewerber 1.501,19 Euro Rechtsanwaltskosten in Form von Abmahngebühren geltend. Der Abgemahnte wollte diese mit Blick auf das neue Anti-Abmahngesetz nicht zahlen.
Nach § 13 UWG dürfen Mitbewerber seit dem 2. Dezember 2020 nicht mehr in jedem Fall die Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt beim abgemahnten Gegner geltend machen. Ein Ersatz von Aufwendungen ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn Mitbewerber Verstöße gegen „gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“ abmahnen. Entsprechend müsste ein beauftragter Rechtsanwalt aus eigener Tasche bezahlt werden. Weiterhin darf für solche Verstöße keine Vertragsstrafe festgesetzt werden, wenn es sich um die erstmalige Abmahnung handelt und wenn der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
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in der zukunft also?
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Antwort der Redaktion
Danke für den Hinweis. Der Fehler wurde korrigiert. Es handelt sich natürlich um den 02.12.2020.
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