In unserem Newsflash informieren wir kurz und bündig über Neuigkeiten aus dem Bereich. Diese Woche geht es um das Arbeitsrecht.
Seit dem Ausbruch der Pandemie befinden sich viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Das wirft unter anderem auch die Frage auf, inwiefern sich die Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch auswirkt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021, 6 Sa 824/20) hat diese Frage nun zumindest für die Arbeitnehmer beantwortet, die sich zu 100 Prozent in Kurzarbeit befinden: Keine Arbeit, keinen Urlaub.
Die Klägerin befand sich im vergangenen Jahr mehrere Monate in Kurzarbeit. Dafür reduzierte der Arbeitgeber das Urlaubskonto – und zwar zurecht. Sinn und Zweck des Urlaubsanspruches nach Bundesurlaubsgesetz ist die Erholung. Wer nicht arbeitet, benötigt diese Erholungszeit allerdings nicht. Daher kann der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat, in dem sich der Arbeitnehmer komplett in Kurzarbeit befindet („Kurzarbeit null“), um ein Zwölftel gekürzt werden, ohne das es hierfür eine gesonderte, vertragliche Vereinbarung bedarf.
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