Bei Handelsgeschäften müssen Kaufleute regelmäßig die Prüf- und Rügeobliegenheit beachten, um gegebenenfalls Ansprüche wegen Mängeln geltend machen zu können. Kommt man dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nach, hat man das Nachsehen – wie es sich in einem aktuellen Fall zeigt: Einem Händler stehen keine Ansprüche wegen angeblich mangelhafter FFP2-Masken zu, wenn er nicht ordentlich das Haltbarkeitsdatum und die Herkunft vom richtigen Hersteller überprüft hat. Das entschied das Landgericht Köln (Urteil v. 25.03.2021, Az. 91 O 17/20, nicht rechtskräftig).
Der klagende Händler hatte vom Beklagten 900 mal 20 FFP2-Masken mit Ventil und Kohlefiltereinsatz zum Preis von 32.400,00 Euro netto erworben. Diese hatte er an Kunden in China weiterverkauft. Im Raum stand nun, dass es sich bei den Masken, die der Verkäufer dem Händler lieferte, aber gar nicht um die bestellte Ware handelte. Zudem seien die Masken auch nicht benutzbar, das Mindesthaltbarkeitsdatum sei angelaufen.
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