EUIPO: Rechtsfehler bei Bewertung des Geschmacksmusters
Ob der betreffende Baustein als Geschmacksmuster die Voraussetzungen der Ausnahmeregel erfüllt, hätte das EUIPO laut EuG prüfen müssen – tat dies jedoch nicht und entschied damit rechtsfehlerhaft. Auch seien nicht alle Erscheinungsmerkmale des Bausteins ermittelt worden.
Wer schon immer mal wissen wollte, welche konkreten Erscheinungsmerkmale solch ein Baustein aufweist, der soll gar nicht hingehalten werden: „Erstens die Noppenreihe auf der Oberseite des Bausteins, zweitens die Reihe kleinerer Kreise auf der Unterseite des Bausteins, drittens die beiden Reihen größerer Kreise auf der Unterseite des Bausteins, viertens die rechteckige Form des Bausteins, fünftens die Dicke der Wände des Bausteins und sechstens die zylindrische Form der Noppen“, wie das Gericht schreibt. Übersehen wurden die glatten Flächen an den Seiten der viernoppigen Reihe auf der Oberseite. Was hier nun der eigentliche Knackpunkt ist: Für dieses Merkmal wurde insofern nicht nachgewiesen, dass es ausschließlich einer technischen Funktion dient.
Das EUIPO muss nun erneut entscheiden. Auch kann der Fall immernoch beim EuGH landen.
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