In unserem Newsflash informieren wir Online-Händler kurz und bündig über Neuigkeiten aus dem Bereich. Diese Woche geht es um das Arbeitsrecht.
Sind Bereitschaftszeiten gleichzusetzen mit Arbeitszeit? Um diese Frage ging es vor dem Europäischen Gerichtshof (Urteil v. 9.03.2021, Rs. C-580/19 und C-344/19). „Es kommt drauf an“ ist die Antwort in den beiden Fällen, in denen es einerseits um einen Feuerwehrmann und andererseits um einen Fernsehtechniker ging. Nach den Richtern sei die Bereitschaftszeit stets entweder als Arbeitszeit oder als Ruhezeit einzustufen – beide Begriffe würden sich gegenseitig ausschließen.
Während eine Ruhezeit nicht immer schon dann vorliege, wenn der Arbeitnehmer nicht für den Arbeitgeber tätig ist, sei von Arbeitszeit aber immer dann zu sprechen, wenn sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz befinde, der nicht mit seiner Wohnung identisch ist. Eine Bereitschaftszeit im Sinne einer Rufbereitschaft würden dann Arbeitszeit darstellen, wenn der Arbeitnehmer währenddessen objektiv und ganz erheblich darin beeinträchtigt sei, sich seinen eigenen Interessen zu widmen. Entscheidend ist jedoch stets der konkrete Einzelfall, auch obliegt die Feststellung den nationalen Gerichten.
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