Wer im Fernabsatz bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Kaufverträge schließt, der handelt sich dadurch einige Informationspflichten ein. Klassisches Beispiel für den Online-Kauf: Der OS-Link. Oder aber die zahlreichen Punkte, die § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB vorsieht.
Viele Online-Händler machen sich vermutlich gar nicht so viele Gedanken darüber, ob sie diese und weitere Pflichten erfüllen müssen. Denn dass die Bedingung, ein Fernabsatz vorliegt, daran gibt es meist gar nicht viel zu rütteln – ist der Vertrag unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden, ist die Lage relativ klar. Was aber gilt abseits der klassischen Warenbestellung im Online-Shop? Etwa, wenn der Verkäufer online die Möglichkeit einer verbindlichen Reservierung des Produkts ermöglicht? Wenn kein Fernabsatz vorliegt, kann sich der Anbieter natürlich auch die entsprechenden Pflichten schenken. Damit hat sich das OLG Frankfurt auseinandergesetzt (Urteil v. 28.01.2021, Az. 6 U 181/19).
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