In unserem Newsflash informieren wir Online-Händler kurz und bündig über Neuigkeiten aus dem Bereich. Diese Woche geht es um das Marken- und Urheberrecht.
Allen voran sorgte dabei ein Statement vom EuGH für Furore, in dem es darum ging, ob die Veröffentlichung fremder YouTube-Videos auf der eigenen Internetseite im Rahmen des „Framing“ eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Framing-Technik besteht darin, dass eine Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen (Frames) unterteilt wird und in einem dieser Rahmen mittels eines anklickbaren oder eingebetteten Internetlinks (Inline Linking) ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, wobei den Nutzern die ursprüngliche Herkunft dieses Frames verborgen bleibt (Beispiel).
Die Frage, ob die Technik das Urheberrecht verletzt, war eigentlich schon längst geklärt. Antwort: Jein. Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik stelle keine Urheberrechtsverletzung dar, sagte der EuGH im Jahr 2014 (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13).
Aber diese sehr liberale Entscheidung war kein Freifahrtschein, denn der EuGH machte schon damals klar, dass kein neues Publikum erschlossen werden dürfe, was beispielsweise eine Umgehung eingerichteter Schutzmaßnahmen (z.B. durch Passwortschutz) impliziert haben könnte. Zurecht gab es später noch eine weitere Konkretisierung durch den BGH: Das Urheberrecht kann sehr wohl verletzt werden und das Framing an seine Grenzen stoßen, wenn das Video ohne Zustimmung des Rechteinhabers bei YouTube eingestellt war.
Auf dieser Linie urteilte der EuGH nun weiter und konkretisiert für verlinkte Frames, dass sie auf der eigenen Webseite nur eingebettet werden dürfen, wenn der Erstveröffentlicher des Inhalts keine technischen Einschränkungen (also Schutzmaßnahmen gegen Framing) vorgenommen hat, die mit dem Framing umgangen werden (Entscheidung vom 09.03.2021 in der Rechtssache C-392/19). Folge: Man darf nur uneingeschränkt zugängliche Inhalte über einen Frame verlinken. Will man die eingeschränkt verfügbaren fremden Inhalte über das Framing trotzdem verwenden, muss die Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegen. Andernfalls handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung (Rechtssache C-392/19).
Kommentar schreiben