Wie erfolgt die Preisangabe bei differenzbesteuerten Waren?

Veröffentlicht: 15.03.2021
imgAktualisierung: 15.03.2021
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
15.03.2021
img 15.03.2021
ca. 2 Min.
MwSt. Buchstaben
© lakshmiprasada S / Shutterstock.com
Bei regulären Waren ist auf die enthaltene Mehrwertsteuer im Preis hinzuweisen. Auch bei differenzbesteuerten Waren gibt es Pflichten.


Die Angaben zur Mehrwertsteuer müssen dem Preis eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und gut wahrnehmbar sein. Dem wird man im Online-Handel nur gerecht, wenn am Preis der Zusatz „inkl. MwSt.“ ergänzt wird. Viele Shops ergänzen sogar den konkreten auf die Mehrwertsteuer anfallenden Betrag, was jedoch keine Pflicht ist.

Differenzbesteuerung löst Hinweis- und Informationspflicht aus

Eine Sonderstellung nehmen jedoch differenzbesteuerte Waren wie Antiquitäten oder gebrauchte Fahrzeuge ein, denn sie enthalten zwar Steuern, aber eben in anderer Form: Beim Verkauf differenzbesteuerter Ware unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist daher auch bei differenzbesteuerten Waren zunächst einmal im Preis enthalten und damit folglich nach den allgemeinen Regeln am Endpreis anzugeben. Es ändert sich daran nichts, dass diese Differenzbesteuerung in den Rechnungen nicht ausgestellt werden muss.

Ergänzend dazu muss jedoch ein Hinweis zur Sonderbesteuerung erfolgen: „Diese Ware unterliegt der Differenzbesteuerung. Die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer wird in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen.“ Mangels anderer Optionen muss dieser stattdessen auf Plattformen wie Ebay in die Artikelbeschreibung integriert werden.

Hinweis muss gut wahrnehmbar platziert sein

Genau diese Informationen und Hinweise nahm das Landgericht Hamburg unter die Lupe. Zum einen bestätigte das Gericht noch einmal, dass auch die Preise differenzbesteuerter Waren „inkl. MwSt.“ anzugeben sind. Außerdem sei der ausführliche Hinweis auf die Differenzbesteuerung klar und transparent auf der Webseite zu platzieren, damit der Verbraucher diesen Hinweis zwangsläufig zu Gesicht bekommt (Beschluss vom 30.03.2020, Aktenzeichen 327 O 84/20). In dem konkreten Fall hatte der Händler die Information lediglich unter der Schaltfläche „Wie sind eure Bürozeiten?“ versteckt. Möglich und rechtssicher wäre beispielsweise ein Sternchenhinweis am Preis oder wie auf Plattformen nur möglich ein deutlicher Hinweis zu Beginn der Artikelbeschreibung.

Veröffentlicht: 15.03.2021
img Letzte Aktualisierung: 15.03.2021
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
Kommentar schreiben

Peter
17.03.2021

Antworten

Hallo,
ich habe in meinem Shop direkt unter dem Preis stehen:
"inkl. Differenzbesteu erung nach § 25a UStG"
Ist damit dem Gesetz genüge getan?

Herzliche Grüße
Peter
_______________

Hallo Peter,

ein kleiner Teil fehlt noch. Wir empfehlen: „Diese Ware unterliegt der Differenzbesteu erung. Die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer wird in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen.“. Also der letzte Teil wäre noch zu ergänzen.

Beste Grüße
Die Redaktion