Influencer machen nicht nur Werbung
Ein weiterer Punkt, mit dem sich das Gericht auseinandergesetzt hat, ist der des offensichtlich kommerziellen Interesses. Ist ein Inhalt offensichtlich kommerziell, muss er nämlich nicht mehr als Werbung gekennzeichnet werden. Daher ist oft zu lesen, dass Influencer doch eigentlich nichts als Werbung kennzeichnen müssten, weil doch ohnehin klar sei, dass diese Personen laufende Werbetafeln seien.
Das sieht das OLG Köln allerdings anders: „Gerade der Eindruck, dass Follower einen Einblick in die durch Werbeeinflüsse und Entgeltfinanzierung unbeeinflusste private, also letztlich ehrliche Lebensführung erhalten, führt dazu, dass die Follower eine Haltung entwickeln, die sie gegenüber werbefinanzierten und daher gerade typischerweise wegen der Bezahlung geäußerten Vorlieben nicht entwickeln.“ Zwar führt das Gericht aus, dass oft bekannt sei, dass Influencer auch mit Werbeverträgen ihr Einkommen generieren, allerdings erwarten Verbraucher zu Recht auch nicht kommerzielle Inhalte, da Profile von Influencern oft ein Mischmasch aus Werbung und privaten Einblicken darstellten.
Kommentar schreiben