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Zu den Dingen, die besser nicht getan werden sollten, gehört ohne Frage: Andere Menschen ohne ihren Willen einschließen. Dass es hier zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen kann, liegt quasi auf der Hand. Dass es auch aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht die nachhaltigste Idee ist, zeigt sich an einem Fall, den das Arbeitsgericht Siegburg verhandelt hat (Urteil v. 11.02.2021, Az. 5 Ca 1397/20). Gegen die daraus folgende fristlose Kündigung hatte der entlassene Mitarbeiter geklagt.
Hier war ein Mitarbeiter von seinem Kollegen in der Toilette eingeschlossen worden – das Verhältnis zwischen den beiden war offenbar nicht ganz reibungslos, wie auch das Gericht feststellt. Nach dessen Feststellung hatte der nun klagende Arbeitnehmer einen Zettel unter der Tür hindurch geschoben und den innen steckenden Schlüssel aus dem Schloss gestoßen. Dieser fiel dann auf das Papier, welches der Kläger wieder zurückzog und sich dann mitsamt dem Schlüssel davon machte. Der Kollege war so lange eingesperrt, bis er sich schließlich durch das Auftreten der Toilettentür befreite.
Ein „alter Trick“, schreibt das Gericht, wegen dem der Arbeitgeber berechtigter Weise eine fristlose Kündigung ausgesprochen habe. Der Mitarbeiter auf dem Örtchen war schließlich zumindest zeitweise seiner Freiheit beraubt worden, der Kläger habe damit eine ganz erhebliche Pflichtverletzung begangen, in deren Folge dann auch noch die Tür zerstört worden sei. Eine Abmahnung brauche es da nicht mehr. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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