Wer online Textilien verkauft, muss in der Produktbeschreibung über die Zusammensetzung informieren. Dabei müssen sich Online-Händler an die Textilkennzeichnungsverordnung halten. Diese schreibt einen festen Katalog von Bezeichnungen vor. Weicht man davon ab, droht eine Abmahnung. Besonders oft werden Händler abgemahnt, die die Faserbezeichnung „Acryl“ verwenden. Hintergrund ist der, dass die Textilkennzeichnungsverordnung lediglich die Bezeichnung „Polyacryl“ kennt. Die Abmahnungen werden meist mit einer Irreführung des Verbrauchers und damit, dass ein Verstoß gegen die Verordnung nun einmal auch ein Wettbewerbsverstoß ist, begründet.
Nun kam das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 14.01.2021, Aktenzeichen: 6 U 256/19) aber zu einem anderen Ergebnis.
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