EuGH soll über Schadensersatz bei Werbe-E-Mails entscheiden

Veröffentlicht: 19.02.2021
imgAktualisierung: 09.06.2021
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Briefe kommen aus einem Notebook geflogen
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Eine Werbe-E-Mail ist nur eine Bagatelle, für die dem Empfänger kein Schadensersatz zusteht? Das ist zu leicht gedacht, stellte nun das Bundesverfassungsgericht fest.


Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht bei Verstößen Schadensersatzansprüche vor. Werden die Rechte von Betroffenen verletzt, können diese also einen Schadensersatz verlangen. Einen Verstoß gegen die DSGVO stellt auch das unerlaubte Versenden von Werbe-E-Mails dar. Hintergrund ist, dass die DSGVO wie auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorsieht, dass Werbung nur mit Einverständnis des Empfängers versendet werden darf.

Alles nur eine Bagatelle?

Die Befürchtung vieler Online-Händler war nun, dass ein Versäumnis neben einer Abmahnung teure Konsequenzen haben kann. Erfreulich wurden daher Gerichtsentscheidungen aufgenommen, die vereinfacht gesagt die Feststellung getroffen haben, dass eine einzelne rechtswidrige Werbe-E-Mail eine Bagatelle darstellt und gar nicht erst zum Schadensersatz berechtigt. 

So ein Urteil hatte 2019 auch das Amtsgericht Goslar (Urteil vom 27.09.2019, Aktenzeichen: Az. 28 C 7/19) gefällt. Ein Rechtsanwalt hatte eine unerwünschte Werbe-E-Mail erhalten und Schadensersatz vom Versender gefordert. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da es sich um eine bloße Bagatelle handelte. Die Mail sei klar als Werbung gekennzeichnet gewesen, so dass der Empfänger sie einfach hätte löschen können, ohne sich näher damit befassen zu müssen. Das wollte sich der Anwalt aber nicht gefallen lassen und reichte Verfassungsbeschwerde ein.

Bundesverfassungsgericht sieht Recht auf Richter verletzt 

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14.01.2021,Az. 1 BvR 28531/19) gibt dem Anwalt tatsächlich Recht: Wie die LTO berichtet, stellten die Richter fest, dass das Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt wurde. Da das Amtsgericht Goslar aufgrund des geringen Streitwertes erste und letzte ordentliche Instanz in einem war, hätte es korrekterweise die Akte an den Europäischen Gerichtshof geben müssen, damit dieser entscheiden kann, ob bei Bagatellen tatsächlich kein Anspruch auf ein Bußgeld gemäß DSGVO besteht. 

Bezüglich rechtswidriger Werbe-E-Mails gibt es also leider noch kein Aufatmen. Es muss zunächst eine europarechtliche Entscheidung bezüglich Bagatellen her. Bis dahin müssen Online-Händler vorerst mit Schadensersatzforderungen bei Versäumnissen rechnen. 

Veröffentlicht: 19.02.2021
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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