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Während der Coronakrise wird die Luft für viele Arbeitgeber dünn. Viele sehen nur noch einen Ausweg und der heißt: betriebsbedingte Kündigung. Doch Vorsicht: Die Begründung „betriebsbedingte Kündigung wegen Corona“ reicht nicht aus. Wer aufgrund der Anzahl der Mitarbeiter unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, muss schon sehr genau prüfen und begründen, warum eine Kündigung unausweichlich ist.
In verschiedenen Urteilen hatte sich das Arbeitsgericht Berlin bereits im vergangenen Jahr dazu geäußert, was genau Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung berücksichtigen müssen.
So muss der Arbeitgeber nachweisen, dass es sich nicht lediglich um eine kurzfristige Auftragsschwankung handelt, die beispielsweise durch die Anordnung von Kurzarbeit überbrückt werden kann. Wird bereits Kurzarbeit geleistet, so spricht dies sogar gegen einen gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Auch die Erklärung, dass es einen starken Umsatzrückgang gegeben habe und daher nur die Kündigung als Mittel der Wahl übrig bliebe, ist nicht ausreichend.
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