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Unternehmenstradition darf trotz Inhaberwechsel beworben werden

Veröffentlicht: 02.02.2021
imgAktualisierung: 11.05.2021
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
02.02.2021
img 11.05.2021
ca. 2 Min.
Traditionelle Ladenfront
© MarkoV87 / Shutterstock.com
Tradition bedeutet Qualität, Vertrauen und Erfahrung. Gilt das auch noch, wenn der Gründer längst nicht mehr derselbe ist?


Erst vergangene Woche haben wir darüber berichtet, dass 175.000 Betriebe von einer Insolvenz bedroht sind. Da macht es keinen Unterschied, ob es sich um ein junges Startup handelt, oder um ein Traditionsunternehmen wie zuletzt das 1948 gegründete Modehaus Adler. Vielen könnte nun eine Finanzspritze gut tun, etwa durch einen Inhaberwechsel. Tatsächlich hat dies auch Auswirkungen auf das Image eines Unternehmens, denn ist ein Traditionsunternehmen noch ein Traditionsunternehmen, wenn der Inhaber längst ein anderer als der ursprüngliche Gründer ist?

Tradition bedeutet mehr als nur ein langjähriger Inhaber

Die Werbung mit dem Alter eines Unternehmens erweckt bei den angesprochenen potenziellen Kunden positive Assoziationen. Dem Unternehmen werden besondere Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet, wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidität sowie langjährige Wertschätzung zugesprochen. Damit enthält die Werbung Qualitätssignale, die die Kaufentscheidung beeinflussen können. Wer sein Unternehmen in der Werbung älter macht, als es in Wirklichkeit ist, verstößt daher grundsätzlich gegen das Wettbewerbsrecht.

Ein Inhaberwechsel sei jedoch kein Problem, sagt das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 19.02.2020, Aktenzeichen: 3 W 16/20). Bei Werbeaussagen, mit denen eine langjährige Unternehmenstradition beworben wird, sei es regelmäßig unerheblich, ob Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform erfolgt seien.

Die angesprochenen Kunden erwarten lediglich, dass eine betriebliche Kontinuität mit Bezug zum ursprünglichen Geschäftsbetrieb vorliegt, an welche das werbende Unternehmen anknüpfen kann. Dabei muss einer Werbung als Traditionsunternehmen noch nicht einmal eine jahrzehntelange Tätigkeit vorausgehen. Im Urteil des Landgerichts Hamburg war das Unternehmen erst seit 1997 aktiv. 

Werbung mit unrichtigen Angaben zur Tradition ist Irreführung

Eine Werbung mit einer Firmentradition kann dann jedoch unzulässig sein, wenn die beschriebene Firmengeschichte in Wahrheit nicht besteht (vgl. OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Aktenzeichen: 29 U 1883/13). Dort hatte beispielsweise ein Unternehmen mit „Gold und Silber seit 1843“ geworben, obwohl die tatsächliche Firmengründung erst im Jahr 2010 erfolgte. Eine klare Täuschung.

Veröffentlicht: 02.02.2021
img Letzte Aktualisierung: 11.05.2021
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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