Die Meinungsfreiheit ist – als grundgesetzlich garantiertes Recht – eines der bedeutendsten Güter hierzulande. Doch bedauerlicherweise reizen viele Internetznutzer dieses Grundrecht bis aufs Äußerste aus. Negative Bewertungen gehören mittlerweile zum Alltag im E-Commerce. Aber wie weit dürfen sie gehen? Ist eine Bewertung mittels der Vergabe von Sternen überhaupt darunter zu zählen? Gilt das auch dann, wenn sonst keine weitere Kommentierung der Bewertung online ist, weil der ursprüngliche Bewertungstext gelöscht wurde? Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat die Antworten.
Zum Streit kam es, weil ein Kunde eine negative Bewertung mit nur einem Stern abgegeben hatte. Der Geschäftsinhaber hingegen hatte aber, obwohl er wesentlich von Laufkundschaft lebt, behauptet, es hab keinen Kontakt gegeben und der Bewertende sei auch nicht in seinen Geschäftsunterlagen geführt. Die Bewertung sei deshalb unzulässig. Das Bewertungsportal nahm zwar eine Löschung des Kommentars vor, ließ aber die 1-Stern-Bewertung stehen.
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Auch durch (Fake?)-Ein-Ste rne-Bewertungen wird die Note z.B. auf 4 von 5 reduziert, also: schlechter Händler.
Das fällt um so mehr ins Gewicht, da Kunden positive Erfahrungen deutlich weniger teilen.
So sehen z.B. die Bewertungen bei Idealo aus:
Amazon: 2 von 5 Sternen bei 1.324 Meinungen
LEGO-Shop: 2,5 von 5 Sternen bei 8 Meinungen
'kleiner' Händler: 4,9 von 5 Sternen bei 22.300 Meinungen
Leider zieht kaum ein Online-User kritischen Schlüsse aus obigen Beispielen (so wenig Bewertungen bei so bekannten Shops? und wie kommt der 'kleine' Händler an so viele Bewertungen) und betrachtet Bewertungen detaillierter und kritisch.
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