Affiliate-Links können für Website-Betreiber ein lohnenswertes Geschäftsmodell sein: Klicks von Website-Besuchern erzeugen für den Inhaber der Website, den sogenannten Publisher, eine transaktionsabhängige Vergütung. Mit anderen Worten: Bindet der Inhaber der Website einen solchen Link ein, der beispielsweise zu einem Online-Shop führt, und klickt dann ein Besucher darauf und kauft im Anschluss etwas im verlinkten Shop, erhält der Publisher dafür Geld.
Wenn hinter der Link-Setzung ein kommerzieller Hintergrund steht und sich dies als geschäftliche Handlung betrachten lässt, erzeugt das eine gesetzliche Pflicht: Dieser kommerzielle Zweck muss für Verbraucher erkennbar sein. Entweder aus der Sache heraus, oder durch eine entsprechende Kennzeichnung. Der Grund: Wird der Hintergrund nicht aufgedeckt, ist diese Tatsache dazu geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung vielleicht nicht getroffen hätten.
In einem Fall, der kürzlich Gegenstand eines Beschlusses des OLG Köln war (Beschluss v. 16.12.2020, Az. 6 W 102/20), sah das Gericht eine solche Kennzeichnung als nicht ausreichend gegeben an.
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