Die Corona-Soforthilfe dient dazu, Unternehmen vor dem Aus zu bewahren, wenn diese aufgrund der Maßnahmen in finanzielle Schieflage kommen. Voraussetzung ist daher, dass die betroffenen Unternehmen nicht bereits am 31.12.2019 wirtschaftliche Probleme hatten.
Einem Solo-Selbstständigen ging es so. Er war bereits im Dezember 2019 zahlungsunfähig, beantragte allerdings dennoch in NRW die Soforthilfe. Diese wurde nun zurückgefordert und das zu Recht.
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