Das bedeutet das Urteil für die Praxis
Standardmäßig sollte jede Widerrufsbelehrung um eine Telefonnummer ergänzt sein. Wer das noch nicht getan hat, sollte es spätestens jetzt nachholen. Betroffen sind alle, die in ihren Shops auch eine Telefonnummer nennen, beispielsweise im Impressum oder im Footer/auf Bannern, um hiermit auch ihren Kundenservice aufmerksam zu machen. Es gibt immer wieder Abmahnungen dazu, die unnötig sind und vermieden werden können, beispielsweise durch den Ido Verband.
Achtung: Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist jedoch nicht mit den Angaben im gesetzlichen Muster-Widerrufsformular (befindet sich in der Regel unterhalb der Widerrufsbelehrung) zu verwechseln. Im Muster-Widerrufsformular ist die Angabe nicht möglich, da die Verwendung des Formulars bei einem telefonischen Widerruf ausgeschlossen ist.
Auch der der Wahl der richtigen Nummer gibt es Besonderheiten: Die Verwendung einer Mehrwertnummer ist unzulässig und auch wettbewerbswidrig und darf nicht als Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Festnetz- und Mobilfunknummer sind jedoch statthaft, da durch sie keine Kosten ausgelöst werden, die das übliche Maß übersteigen.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Aussage "sobald sie im Impressum vorhanden ist" widerspricht m.E. dem allerdings! Im Impressum MUSS eine Telefonnummer angegeben werden. Das impliziert nicht, dass eine Kontakaufnahme darüber gewünscht ist! Im gesamten Shop wird z.B. bei uns keine Telefonnummer als Kontaktmöglichk eit angegeben! Dürften wir, würden wir sie aus dem Impressum auch rausnehmen.
Hallo Lutz,
gerne klären wir dich auf. Maßgeblich für das Impressum ist der § 5 TMG. Demnach erforderlich sind lediglich "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post".
Eine Telefonnummer ist keine Pflicht.
Beste Grüße!
Die Redaktion
Ihre Antwort schreiben