Ido verliert Rechtsstreit um Verschweigen der Herstellergarantie

Veröffentlicht: 12.10.2020
imgAktualisierung: 14.10.2020
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
12.10.2020
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Geschäftsmann hebt Hand und symbolisiert ein Stopp.
© Brazhyk / Shutterstock.com
Der Ido Verband zog kürzlich vor Gericht den Kürzeren: Dem Verfahren war eine Abmahnung wegen dem Verschweigen einer Herstellergarantie voraus gegangen.


Der Ido Verband ist dafür bekannt, Online-Händler gern wegen immer der selben Themen abzumahnen. Bei einem Lieblings-Thema wird die Luft nun aber dünn: Es geht um das Verschweigen der Herstellergarantie.

Kein Wettbewerbsvorteil

Ein Händler wurde abgemahnt, weil er ein Produkt verkauft hat, für welches der Hersteller eine Garantie gibt. Die Existenz dieser Garantie hat er aber verschwiegen und wurde daher vom Ido Verband abgemahnt.

Als Grundlage für die Abmahnung wurden dafür die umfangreichen Informationspflichten aus dem EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) herangezogen. Dort heißt es, dass Online-Händler „gegebenenfalls [über] das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien“ informieren müssen. 

Wie das Oberlandesgericht Naumburg festgestellt hat, bedeutet das allerdings nicht, dass der Händler über Herstellergarantien informieren muss. Verschweigt er diese, stellt dies jedenfalls keinen Wettbewerbsverstoß, der zur Abmahnung berechtigt, dar.

Urteile stärken Position von Online-Händlern

Die Partnerkanzlei des Händlerbundes – die ITB Recht – hatte den Online-Händler zunächst vor dem Landgericht Magdeburg vertreten und nun auch vor dem Oberlandesgericht Naumburg (Beschluss vom 30.09.2020, Aktenzeichen: 36 O 36/19) Recht bekommen. Das Gericht schloss sich dabei der Ansicht des OLG Frankfurt an, welches in einem anderen Fall das treffende Fazit formuliert hat, dass es ausgeschlossen werden kann, dass sich ein Verschweigen einer Herstellergarantie überhaupt auf eine Kaufentscheidung des Verbrauchers auswirken kann. Erst im Februar hatte auch das OLG Celle festgestellt, dass es keine Pflicht zur Angabe der Herstellergarantie gibt. So eine Pflicht wäre mit einem hohen Aufwand und auch Risiko für den Online-Händler verbunden.

Vielmehr ist es eher so, dass ein Verbraucher möglicherweise eher geneigt ist, bei einem Händler einzukaufen, der über die Herstellergarantie informiert und sich das Verschweigen der Garantie damit eher nachteilig auf das eigene Geschäft auswirken könnte. 

Veröffentlicht: 12.10.2020
img Letzte Aktualisierung: 14.10.2020
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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