Ein Gastwirt aus Bayern schloss zum 1. März 2020 eine Betriebsschließungsversicherung ab. Im Vertrag stand:
„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger in Nr. 2 aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb [...] schließt; [...].“
Es folgte eine Auflistung verschiedener Krankheiten. Nur eine vermisste man in der Liste: Das Coronavirus. Zu dem Thema Corona äußerte sich die Versicherung lediglich in einem Informationsschreiben vom 4. März an die Versicherungsvertreter. Dort hieß es:
„Wir stellen den Coronavirus "2019-nCoV" den in unseren Bedingungen für die gewerbliche Betriebsschließungsversicherung namentlich genannten Krankheitserregern gleich. [...] Somit sind behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund des neuartigen Coronavirus in unserer gewerblichen Betriebsschließungsversicherung mitversichert.“
Als der Wirt aufgrund des Lockdowns im Verlaufe des Monats März seinen Betrieb schließen musste, musste er auf einen Großteil seiner Einnahmen verzichten. Daher forderte er von der Versicherung die Zahlung.
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