100 Prozent Original – diese Werbeaussage ist oft auch zu 100 Prozent abmahnfähig. Online-Händlern kommt dieser Fehler leider immer wieder unter und sorgt für Frust, wenn plötzlich eine Abmahnung ins Haus steht. Der Händler meint es meist gar nicht böse. Häufig wird der Hinweis, bei der angebotenen Ware handele es sich um Originalware, etwa beim Verkauf gebrauchter Produkte benutzt und soll womöglich klar machen: Was drauf steht ist auch drin – wirklich. Ganz nebenbei hat ein solcher Hinweis natürlich auch für sich betrachtet einen positiven Werbeeffekt.
Nicht selten ist dieser Hinweis auf die Authentizität aber aus rechtlicher Sicht zu viel des Guten. Denn wenn etwas „drauf steht“, also der Artikel zum Beispiel als ein Produkt eines bekannten Herstellers beworben wird, dann ist ganz klar, dass das auch „drin“ sein muss – die Ware also tatsächlich von ihm stammt.
In einem Fall, in dem es um den Abmahnklassiker der Werbung mit „Original“ sowie einen vermeintlichen Verstoß gegen die Regeln der Textilkennzeichnung geht, hat das Landgericht Münster einen Beschluss gefasst (Beschluss v. 06.05.2020, Az. 22 O 31/20) und eine einstweilige Verfügung angeordnet.
Kommentar schreiben