Händler darf die Bewertungen nicht zur Werbung nutzen
In diesem Fall sah bereits das Landgericht in der ersten Instanz ein Problem: Es verurteilte das beklagte Unternehmen zur Unterlassung, mit den Bewertungen zu werben. Der Hintergrund: Auf die Bewertungen sei Einfluss genommen worden, indem die Teilnahme am Gewinnspiel eben durch die Gegenleistung (Abgabe einer Bewertung) ermöglicht wurde.
Mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht kam der beklagte Händler nicht weiter. Die Werbung mit den entsprechenden Bewertungen sei irreführend und damit unlauter. Der beklagte Händler werbe mit seinen Facebook-Bewertungen und der dort erreichten guten Durchschnittsnote. Allerdings wären die Bewertungen eben teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen wäre nur deshalb abgegeben worden, weil die Bewerter durch die Teilnahme am Gewinnspiel „belohnt“ wurden. „Es liegt auch auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine 'bezahlte' Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen“, heißt es im Urteil.
Auch komme es nicht darauf an, dass der klagende Konkurrent konkret nachweist, welche Bewertungen denn nun eigentlich durch das Gewinnspiel veranlasst worden sind. Es liege nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Anzahl generiert worden sei, sagt das OLG.
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