Das Werben mit Testergebnissen zeigt bei Verbrauchern in der Regel eine große Wirkung. Einer entsprechenden Aussage wird gerne deutlich mehr Aufmerksamkeit und Glauben geschenkt, als es bei einer Werbeaussage der Fall ist, die etwa vom Verkäufer oder Hersteller stammt. Klar, denn: Erstmal liegt Nahe, dass der Test objektiver ist. Haben Online-Händler also Waren im Angebot, die (unabhängig) getestet wurden, kann sich das Werben damit lohnen.
Wird ein solches Testergebnis anbelangt, müssen Händler aber auch darauf achten, die entsprechende Fundstelle anzugeben, unter der Interessenten nähere Informationen zum jeweiligen Test möglichst einfach finden.
Vor dem Oberlandesgericht Köln ging es neulich nun um eine solche Fundstelle und die Frage, ob deren Fehlen von einem Verband abgemahnt werden durfte (Urteil v. 10.07.2020, Az. 6 U 284/19, inkl. Abbildung). Das Testergebnis war auf dem Produkt aufgedruckt, das wiederum mittels eines Artikelbilds in einem Prospekt dargestellt wurde. Ist das wirklich schon Werben mit einem Testergebnis?
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