Die Verletzung von Urheberrechten kann eine richtig ungemütliche Sache werden. Ein klassischer Fall: Das Zurverfügungstellen von Filmen auf Tauschplattformen. Hier drohen nicht nur Abmahnungen, die in diesem Rechtsbereich oft deutlich kostenintensiver sind als etwa im Wettbewerbsrecht, es kommt auch gern noch ein Schadensersatz hinzu. Auch Online-Händler kann ein Urheberrechtsverstoß teuer zu stehen kommen, etwa wenn sie ohne entsprechende Lizenz fremdes Bildmaterial nutzen.
So geschehen in einem Fall, der kürzlich vor dem Oberlandesgericht Köln verhandelt wurde: Der Kläger behauptete, zwei Lichtbilder von Warnblinkleuchten erstellt zu haben. Diese wurden in einem Shop auf Ebay zur Bewerbung genutzt. Der Kläger fand das nicht so gut und wandte sich an den scheinbaren Betreiber des Shops: Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wurden geltend gemacht. Wie sich herausstellte, war dieser jedoch vielmehr „Strohmann“ – und lediglich der Fulfillment-Dienstleister. Mit seiner Berufung vor dem OLG Köln wendet er sich unter anderem gegen die Feststellungen seiner Verantwortlichkeit für die Nutzung der Produktfotos; und erhält teilweise Recht (Urteil v. 17.07.2020, Az. 6 U 212/19).
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