1. Mitbewerberschutz – Was ist eine Nachahmung?
2. Vorgehen gegen Nachahmer – Was zu beweisen ist
3. Beweis des Beklagten – Hat das Original vielleicht doch keine Eigenart?
4. Andere ähnliche Produkte – Was los ist auf dem Marktumfeld
5. Ergänzender Leistungsschutz – Schutz nicht nur vor Billigplagiaten
Nachahmungen von Produkten können für den Hersteller eine äußerst ärgerliche und folgenreiche Angelegenheit sein, und nicht zu selten kommen sie auch noch vor. Gut fahren Hersteller, die sich eine Marke oder ein Design haben schützen lassen. Auch das Wettbewerbsrecht selbst sieht aber einen ergänzenden Leistungsschutz im Rahmen des Mitbewerberschutzes vor.
Um diesen ging es nun auch in einem kürzlich gefällten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil v. 18.06.2020, Az. 6 U 66/19). Der Hersteller eines Kaffeebereiters in der Art einer sogenannten French Press hatte sich gegen einen Mitbewerber gewendet, der ein ganz ähnliches Produkt verkauft. In erster Instanz war der Mitbewerber zu Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt worden. Dagegen wandte sich der Mitbewerber mit seiner Berufung – die nun schließlich aber erfolglos blieb. Im Urteil setzen sich die Richter des OLG Frankfurt damit auseinander, was im Falle dieser Nachahmung eigentlich von welcher Partei bewiesen werden muss.
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