Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisbindung
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Aktion gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung verstößt und die Anordnung der Apothekerkammer daher rechtlich nicht zu beanstanden war.
Insbesondere sah das Gericht keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus dem Grundgesetz. Daran ändert auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 nichts: Damals urteilten die europäischen Richter, dass die Preisbindung in Deutschland nicht auf Versandapotheken aus dem EU-Ausland anwendbar ist. Demnach dürfen Apotheken mit einem Sitz in den anderen EU-Staaten verschreibungspflichtige Medikamente günstiger anbieten als die deutschen Apotheken. Diese ungleiche Behandlung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht unverhältnismäßig. Ausländische EU-Versandapotheken hätten einen geringen Marktanteil an der Ausgabe verschreibungspflichtiger Medikamente. Daher sei die Preisbindung für inländische Apotheken weiterhin zumutbar.
Damit reiht sich das Bundesverwaltungsgericht in die gängige Rechtsprechung ein: Erst im letzten Jahr hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass selbst die Zugabe von kleinen Beigaben nicht gestattet ist.
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