Rechtliche Einordnung
Mit diesem Urteil trägt das Landgericht Köln nicht gerade zur Rechtssicherheit bei. Dem Gericht kann man in einem Punkt zustimmen: Der Beitrag mit dem Dirndl müsste tatsächlich als Werbung gekennzeichnet werden, da sie das Kleidungsstück als Geschenk des Unternehmens erhalten hat. Dass das Unternehmen dafür keine Gegenleistung erwartet, ist belanglos. Es kommt einzig und allein darauf an, dass die Influencerin durch dieses Geschenk eben möglicherweise nicht mehr objektiv ist und Betrachter den Post mit diesem Hintergrund kritischer bewerten, als ohne dieses Wissen.
Im übrigen ist das Urteil nur schwer nachzuvollziehen: Verlinkungen sind im redaktionellen Bereich zulässig, ohne das diese als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Auf die Länge oder den Informationsgehalt kommt es bei der Beurteilung, ob etwas rein redaktionell oder werblich ist nicht an.
Auch der Verweis auf die Möglichkeit, Beiträge als Eigenwerbung kennzeichnen zu können, hinkt, da Eigenwerbung per Definition schon nicht gekennzeichnet werden muss. Die pauschale Unterstellung, dass die Verlinkung von Unternehmen dazu dienen soll, künftige Werbepartnerschaften anzuregen, wirkt ohne konkrete Anhaltspunkte wie aus der Luft gegriffen.
Folgt man dieser Auslegung, so müsste sehr wahrscheinlich auch dieser Beitrag als Werbung gekennzeichnet werden. Schließlich wird hier der Name Instagram genannt.
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Liebe Grüße,
Isabella
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Antwort der Redaktion
Hallo Isabella,
wenn du kenntlich machst, warum du sie verlinkst, sollte das kein Problem sein.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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Frage: müsste man denn dann nicht davon ausgehen das alle Instagramprofil e die nicht privat sind gefährdet sind? Man kann doch nie wissen, ob man später einmal bekannt wird und außerdem handelt es sich doch auch oft um eine persönliche Empfehlung.
Oder gelten all die Vorschriften nur für große Accounts und ab wann ist man ein großer Account? Es ist unglaublich wie diese Abmahn"Unterneh men" Unsicherheit stiften und dafür sorgen das man dann lieber nichts postet als etwas "falsches".
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Antwort der Redaktion
Hallo Jess,
jeder, der nicht rein privat Inhalte im Netz veröffentlicht, ist zur Kennzeichnung von Werbung verpflichtet. Auf die Menge der Follower kommt es dabei nicht an.
Beste Grüße
die Redaktion
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zeigt man aber Marken und äußert vielleicht sogar, dass dieses Produkt gut ist, kommt man ganz schnell in die Schleichwerbung . Es bleibt schwammig und schlussendlich scheint man nie auf der sicheren Seite zu sein, sofern man kein Jurist ist.
Viele Grüße
Torsten
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Viele Grüße
Torsten
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Antwort der Redaktion
Hallo Torsten,
das aktuelle Urteil schätzen wir als Fehlurteil ein, da es am Gesetz vorbei geht.
Alles zu kennzeichnen ist allerdings keine gute Lösung. Werden Marken in einem als werblich gekennzeichnete n Beitrag genannt, könnten die Markeninhaber das als Rechtsverletzun g beurteilen, da der Blogger suggeriert, eine Geschäftsbezieh ung zu dem Unternehmen zu unterhalten.
Daher sollten wirklich nur die Beiträge gekennzeichnet werden, mit denen ein kommerzieller Zweck verfolgt wird.
Die Regelung gilt für alle, die öffentlich Inhalte bereitstellen, also auch für die klassischen Blogger.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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