Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ging es kürzlich um eine Verfassungsbeschwerde im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang (Beschluss v. 27.7.2020, Az. 1 BvR 1379/20). Der Ausgangspunkt dafür war eine einstweilige Verfügung, die vom Landgericht München I gegen einen Unternehmer im Streit um eine Produktkennzeichnung erlassen worden war. Gegen diesen Unternehmer waren mit einer Abmahnung Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden, eine entsprechende Unterlassungserklärung gab das Unternehmen aber nicht ab.
Der Abmahner beantragte dann die besagte einstweilige Verfügung. Dieser Antrag wich allerdings von den ursprünglich geltend gemachten Ansprüchen ab. In dem anschließenden gerichtlichen Verfahren und vor dem Erlass der Verfügung wurde das abgemahnte Unternehmen dabei nicht beteiligt, hatte also keine Gelegenheit, rechtliches Gehör für seine Ansicht zu erhalten.
Wenngleich die Verfassungsbeschwerde vom BVerfG nicht angenommen wurde, äußerte sich das Gericht zur Situation und stellte klar, dass die Gegenseite hier durchaus hätte einbezogen werden müssen.
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