Ein Button zum Abschluss zweier verschiedener Verträge, das reicht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht unbedingt aus. Der Fall dreht sich um eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen einen Online-Shop für Naturkosmetik. Der obligatorische Kauf-Button sollte hier gleich zwei Funktionen erfüllen: Bei Abschluss der Bestellung mit dem Klick auf die Schaltfläche wurden Kunden nicht nur zu Käufern, sondern sollten gleichzeitig auch eine grundsätzlich kostenpflichtige Mitgliedschaft beim Online-Shop eingehen.
Zulässig, so die Richter, sei das nicht. Zumindest dann nicht, wenn mit der Gestaltung des Bestellvorgangs nicht deutlich werde, dass Verbraucher zwei verschiedene Verträge abschließen.
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