Was einmal im Netz gelandet ist, das ist dort auch nicht so einfach wieder herauszuholen. Das Recht auf Vergessen soll in Fällen wie diesen helfen. Es ist fest in der DSGVO verankert und schützt den Betroffenen. Jemand, dessen personenbezogene Daten verarbeitet wurden, hat das Recht, von dem „Verarbeiter“, genauer dem Verantwortlichen, die Löschung dieser Daten zu verlangen. Und dieser Verantwortliche ist auch verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen – wenn denn einer der im Gesetz genannten Gründe vorliegt und dem auch nicht Anderes entgegensteht. Ganz so pauschal und einfach ist der Umgang mit dem Recht auf Vergessen also nicht.
Mit diesem Thema hat sich gerade auch der Bundesgerichtshof in gleich zwei Fällen auseinandergesetzt (Urteile 27.07.2020, Az. VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18).
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