Maßgeblich für Steuerpflicht: Leistungsempfänger
Ein niederländischer Online-Händler stritt sich mit dem deutschen Finanzamt über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung seiner Warenlieferungen, die über Amazon FBA abgewickelt worden sind. Der niederländische Unternehmer reichte zunächst keine Umsatzsteuererklärungen beim deutschen Finanzamt ein, weil er der Auffassung war, dass er mit den Lieferungen über Amazon steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Amazon ausführe. Leistungsempfänger der Warenlieferungen seien nicht die Endkunden, sondern Amazon mit Sitz in Luxemburg.
Zu diesem Thema hat nun jedoch der Bundesfinanzhof Klartext gesprochen. Liefert ein Verkäufer Waren über FBA, ist Leistungsempfänger nicht Amazon, sondern der Endkunde. Mit der Verbringung der Waren aus den Niederlanden in ein Lager in einem anderen EU-Mitgliedstaat führt der Online-Händler ein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Die Lieferungen an die jeweiligen Kunden (durch Amazon) seien dann im Rahmen der Versandhandelsregelung in Deutschland steuerpflichtig (Beschluss vom 29.04.2020, Aktenzeichen: XI B 113/19). Der zwischen Amazon und dem Händler abgeschlossenen Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag ändere daran nichts.
Der Bundesfinanzhof hat im Beschluss keine weitere eigene Begründung erstellt, sondern auf das zutreffende Urteil der Vorinstanz verwiesen.
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