Die alternative Streitbeilegung ist Online-Händlern wohl bekannt – in erster Linie wegen des OS-Links, den jeder Unternehmer für den Handel mit Verbrauchern im Shop vorhalten sollte. So will es die sogenannte ODR-Verordnung.
Dann gibt es allerdings noch weitere Pflichten, die nicht wie der OS-Link quasi jeden Online-Händler im B2C-Geschäft treffen. Mit diesen hat sich vor kurzem der Europäische Gerichtshof auseinandergesetzt, nachdem er vom Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Streit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (DAÄB) angerufen wurde. Letztere betreibt eine Internetseite, auf der Verbraucher zwar keine Verträge abschließen können, dennoch aber Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen etwaigen Vertragsschluss vorfinden und downloaden können. In diesen AGB nun befand sich keine Angabe über die Verpflichtung der DAÄB, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen – auf der Rückseite eines Preis- und Leistungsverzeichnisses, das die Kunden bei Vertragsschluss erhalten, war sie aber abgedruckt.
Der VZBV war nun der Auffassung, dass sich diese Angabe dennoch auch direkt in den AGB befinden müsste. Das hat der EuGH nun bestätigt (Urteil v. 25.06.2020, Az. C-380/19).
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