Mit Haftungsausschlüssen ist es immer so eine Sache. Ob nun ein allgemeiner Disclaimer, der darauf hinweist, dass ein Webseiten-Betreiber sich von Links und den Inhalten Dritter generell distanziert, oder das bekannte „Eltern haften für ihre Kinder“: Äußern lässt sich das noch ganz einfach, doch die tatsächliche, beabsichtigte, rechtliche Wirkung steht auf einem anderen Blatt. Im Zweifel bringen solche Hinweise womöglich einfach nichts, oder aber sie wirken gar ungünstig für den Hinweisenden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich nun mit einem ähnlichen Hinweis im Bereich der Lebensmittelkennzeichnung zu beschäftigen. Ein Online-Lieferservice für Lebensmittel hatte in seinem Shop zwar Angaben zu Allergenen und Zutaten in seinen Produkten gemacht. Allerdings, so ein Hinweis, könnten sich Unterschiede zwischen der Angabe im Internet und der Angabe auf der Verpackung ergeben. Maßgeblich seien immer die Angaben auf der Verpackung. Darin sehen die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf ein Problem (Urteil v. 07.05.2020, Az. I – U 82/19, nicht rechtskräftig): Damit würden Informationspflichten im Fernabsatz verletzt werden.
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