Die Ausnahme von der Regel bedarf guter Gründe
Ausnahmen von der Regel dürfen laut dem Bundesverwaltungsgericht vom Gesetzgeber nur dann zugelassen werden, wenn damit „aus zureichendem Sachgrund“ heraus die Wahrung gleich- oder höherrangiger Rechtsgüter gesichert wird. Diese Ausnahmen müssten auch für die Öffentlichkeit erkennbar sein. Mit etwas leichteren Worten: Soll es eine Ausnahme geben und sonn- und feiertäglich gearbeitet werden, braucht es schon gute Gründe für diese Abweichung von der Regel, auch hinsichtlich ihrer konkreten Ausprägung. Und dass es sich wirklich nur um eine Ausnahme handelt, soll auch für jeden klar sein.
Einer der guten Gründe ist die Ladenöffnung im öffentlichen Interesse, also etwa im Zusammenhang mit lokalen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen. Hierfür müssen die Städte und Kommunen grundsätzlich aber seit einer Rechtsprechung im Jahr 2015 eine Prognose der Besucherzahlen durchführen: Festgestellt werden soll, wie viele Personen einerseits durch die jeweilige Veranstaltung angelockt werden, und wie viele andererseits auf die Ladenöffnung entfallen würden. Prägend soll die Veranstaltung sein, die Ladenöffnung quasi nur ein Anhängsel. Die beiden Gerichte, deren Urteile nun durch das Bundesverwaltungsgericht geändert wurden, waren von dieser „Prognoserechtsprechung“ abgewichen – sie überspanne den verfassungsrechtlich vorgegebenen Bogen.
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