An Sonn- und Feiertagen, da ruht die Arbeit. Dass das die Regel sein soll, teilt nun auch nochmal das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit. Dieses hatte kürzlich in zwei Fällen von Ladenöffnungen an diesen Tagen zu entscheiden, und bestärkt das seiner Ansicht nach verfassungsrechtlich gebotene Mindestniveau des Sonn- und Feiertagschutzes.
Zwei Urteile, eines vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim und eines des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) in Münster, änderten die Richter auf Antrag der Gewerkschaft Verdi hin ab. Die Schwellen oder Hürden seien zu niedrig angesetzt worden.
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