Vor dem Landgericht Essen ging es kürzlich um einen Streit über die Zahlung einer Vertragsstrafe (Urteil v. 3.6.2020, Az. 44 O 34/19). Knackpunkt war ein fehlerhaftes Impressum: Die Beklagte, ein Immobilienmaklerunternehmen, war abgemahnt worden. Sie hatte sich mit einer Unterlassungserklärung verpflichtet, künftig beim Anbieten von Telemedien, also beispielsweise Websites oder Profilen auf Plattformen, auch ihre zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen. Für jeden Verstoß sollte eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro fällig werden.
Allzu lang ließ die Forderung auch nicht auf sich warten: Einige Monate später stellte der klagende Verband bestehende Verstöße fest. Auf der Homepage wurde nicht auf die korrekte Aufsichtsbehörde verwiesen, bei einem Plattform-Auftritt wurde sie gar nicht genannt. Während die Beklagte den ersten Verstoß abstellen konnte, gab es bei dem zweiten offenbar ein Problem: Der Auftritt war von einem ehemaligen Mitarbeiter erstellt worden, die Zugangsdaten waren nicht mehr vorhanden. Eine umgehende Löschung sei somit unmöglich, wandte die Beklagte ein, und berief sich auf eine unangemessene Benachteiligung.
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