Erforderliches Fachwissen des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben. Das Gesetz knüpft die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter zwar nicht an eine bestimmte Ausbildung oder näher bezeichnete Fachkenntnisse, etwa ein angeschlossenes IT- oder Jura-Studium.
Regelmäßig seien jedoch Kenntnisse des Datenschutzrechts, zur Technik der Datenverarbeitung und zu den betrieblichen Abläufen erforderlich. Verfüge der Datenschutzbeauftragte nur in einem Teilbereich über eine eigene Qualifikation, genüge es, wenn er im Übrigen auf fachkundige Mitarbeiter zurückgreifen kann. Des Weiteren seien Fortbildungen zu den neuen technischen Entwicklungen und Gesetzesänderungen bzw. Entwicklungen in der Rechtsprechung unerlässlich.
Letztendlich, so das Gericht, müsse man Rücksicht auf die Unternehmensgröße nehmen. „Welche Sachkunde hierfür erforderlich ist, richtet sich insbesondere nach der Größe der zu betreuenden Organisationseinheit, dem Umfang der anfallenden Datenverarbeitungsvorgänge, den eingesetzten IT-Verfahren, dem Typus der anfallenden Daten usw.”, so der Leitsatz des Urteils (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. Februar 2020, Aktenzeichen: 5 Sa 108/19). Der Forderung der betroffenen Unternehmen, Rücksicht auf kleinere Unternehmen zu nehmen, wurde damit ein Stück weit nachgekommen.
Kommentar schreiben