Neulich wurden Displayschutzfolien zum Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Berlin. Bei diesen handelte es sich um Markenprodukte, die auf der Plattform Amazon zu Kauf angeboten wurden und auf dem Versandwege verloren gingen.
Eine Verkäuferin ersteigerte die Folien bei einer durch die Deutsche Post AG durchgeführten Auktion und bot diese sodann über die Plattform Amazon zum Verkauf an.
Wie bei der Plattform üblich, hing sich die Verkäuferin bereits bestehenden Angeboten der Folien an. Daraufhin wurde sie von der Markeninhaberin aufgrund vermeintlicher Verstöße gegen das Marken- und Wettbewerbsrecht abgemahnt. Die Markeninhaberin behauptet, der Verkauf sei ohne ihre Zustimmung nicht gestattet und verstoße gegen ihr zustehende Rechte; darüber hinaus wäre die gegebene Angebotsbeschreibung fehlerhaft, denn statt – wie angegeben - zwei Folien werde nur eine geliefert. Die Änderung dieser Angabe nahm die Abmahnerin zuvor jedoch selbst vor.

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