Eine Einwilligung zur Verwendung von Cookies einholen, die wirksam ist? Das ist eine gute Idee. Dies mit einer vormarkierten Checkbox umsetzen? Eher nicht. Dass solch eine Einwilligung aktiv geschehen muss und ein Opt-out die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, stellte der EuGH im Oktober 2019 in seinem Urteil unter anderem fest – zumindest angesichts der gesetzlichen Lage auf Ebene der EU.
Das Urteil, mit dem die Richter einige Fragen des Bundesgerichtshofes im Hinblick auf den Streit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und dem Gewinnspielveranstalter Planet49 beantwortete, führte zu einer angespannten Stimmung in der Digitalwelt: Muss jetzt immer eine Einwilligung eingeholt werden? Verbietet sich die Lösung via Opt-out auch nach deutschem Recht? Was bewirkt der inhaltliche Unterschied, der zwischen den Regelungen auf EU-Ebene und jenen in Deutschland besteht? Fragen über Fragen, auf die verbindliche Antworten bislang mitunter ausstehen.
Was jedoch feststeht: Der Europäische Gerichtshof hat zwar einige Fragen des Bundesgerichtshofes mit Blick auf die europäische Rechtslage beantwortet, den Fall selbst aber wie üblich und vorgesehen, nicht selbst entschieden (EuGH, Urteil v. 1.10.2019, Az. C-673/17). Das war dann wieder die Aufgabe des BGH. Hier verhandelte man Ende Januar 2020 bereits mündlich, ohne jedoch Ergebnisse zu präsentieren. Die kamen nun mit der Urteilsverkündung am heutigen Tag (BGH, Urteil v. 28.05.2020, Az. I ZR 7/16).
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Somit müsste der User doch aktiv seine bevorzugte Lösung wählen und das ganze Regelkonform sein
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