Chance zur Nachbesserung
Das Gericht erteilte diesem Versuch eine klare Absage und stellt sich auf die Seite des Verkäufers, der versichert, dass es sich bei dem Kleid um Neuware handelte und gleichzeitig monierte, dass er keine Gelegenheit zur Nachbesserung hatte: Grund für diese Entscheidung ist der § 323 BGB. Dieser sagt klar aus, dass dem Händler bei einem Mangel ein Recht auf Nacherfüllung zusteht. Erst wenn der Händler die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlschlägt, stehen dem Käufer weitere Ansprüche wie etwa Schadensersatz, Rücktritt oder die Minderung des Kaufpreises zu.
Bevor die Käuferin andere Schritte einleitet, hätte sie dem Verkäufer also die Möglichkeit geben müssen, Nacherfüllung zu leisten. Es war der Braut auch zumutbar, zunächst um Nachbesserung beim Verkäufer zu bitten. Das Vertrauensverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ist zwar prinzipiell beeinträchtigt, wenn statt Neu-, Gebrauchtware geliefert wird; allerdings konnte die Käuferin hier nicht nachweisen, dass das Kleid tatsächlich gebraucht war.
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