Die Soforthilfen für Solo-Selbständige gelten generell nur für betriebliche Kosten, die Selbstständige haben. Denn nach den Vorgaben der Bundesregierung dürfen Hilfesuchende die finanzielle Stütze nicht als Ersatz für ausgefallene Aufträge und ausgefallenes Einkommen nutzen, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch vor der Pandemie entstandene Schulden können mit den Soforthilfen nicht getilgt werden, wenn sie über den Weg der Pfändung, wenn auch völlig unfreiwillig, zwangsweise eingetrieben werden sollen.
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