Partys, sportliche und kulturelle Aktivitäten oder Werbung und Ausstrahlung von TV-Sendungen – diese Dinge haben eines gemein: Wer in diesem Kontext gewerblich den Begriff „Malle“ nutzte, konnte ohne eine entsprechende Lizenz Schwierigkeiten bekommen. 2002 erlangte „Malle“ als europäische Wortmarke Markenschutz, in Deutschland ist das Wort außerdem für Werbung und Tonträger geschützt. Nun aber hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zumindest die europäische Marke für nichtig erklärt (Beschluss v. 18.05.2020, Az. 32 783 C, noch nicht rechtskräftig).
Erst Ende 2019 urteilte das Landgericht Düsseldorf im Hinblick auf die Marke. Der Markeninhaber wollte einem Unternehmer die Veranstaltung und Bewerbung der Party „Malle auf Schalke“ verbieten und hatte bei Gericht mit diesem Verlangen auch Erfolg. Wenngleich der Markeneintrag zu diesem Zeitpunkt bestand, war die Löschung bereits seit Monaten beantragt. Eine Tatsache, die am Fortbestehen des Schutzes jedoch erst einmal nichts ändert. Ein Einzelfall war das Verbot nicht, mehr als 1.000 Verfahren um einstweilige Verfügungen habe es RP online zufolge gegeben. Auch der Betreiber eines Reiseblogs wurde wegen der Verwendung des Wortes abgemahnt und sollte knapp 1.800 Euro an Anwaltsgebühren erstatten.
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