Die Meinung äußern zu dürfen, oder das auch nicht zu tun, das ist in Deutschland grundrechtlich verbürgt und gilt prinzipiell auch für kommerzielle Äußerungen wie in der Werbung. Das Recht findet allerdings dort seine Begrenzung, wo die Rechte anderer unverhältnismäßiger Weise verletzt werden.
Mit solchen grundrechtlichen Fragen müssen sich auch Richter in Verfahren auseinandersetzen, in denen es ums Wettbewerbsrecht geht. So geschehen nun in einem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschluss v. 17.04.2020, Az. 6 W 31/20). Hintergrund des Verfahrens war die Behauptung eines Anbieters für Flugentschädigungen: Im Rahmen einer Werbung stellte dieser ein Flugzeug dar, das jenem der gegnerischen Partei, einer Airline, nachempfunden ist und als Namen die englische Bezeichnung für „Lügner“ trägt – und stellt damit deren Seriosität in Frage.
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