Gastronomen müssen sich weiterhin auf Lieferung beschränken

Veröffentlicht: 08.05.2020
imgAktualisierung: 08.05.2020
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
08.05.2020
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Geschlossenes Restaurant
© MikeDotta / Shutterstock.com
Ein Bistro in Lüdenscheid ging gegen die Schließung seines Betriebes in der Coronakrise vor – ohne Erfolg.


Die derzeitigen Lockerungen in der Coronakrise geben Gastronomen lediglich eine Aussicht auf Wiedereröffnung. Wann und unter welchen Voraussetzungen es so weit sein wird, ist wieder Sache der Bundesländer. In Lüdenscheid hat daher der Betreiber eines Bistros eine einstweilige Anordnung bezüglich der Wiedereröffnung seines Betriebes beantragt. Am Montag nun hat das Oberverwaltungsgericht Münster über den Antrag entschieden.

Schließung ist verhältnismäßig

Dieses stellte laut Beck-Aktuell in seinem Beschluss (Beschluss vom 06.05.2020, Az.: 13 B 583/20.NE) fest: Die staatlich verordnete Schließung der Gastronomiebetriebe ist „voraussichtlich“ verhältnismäßig. Lediglich voraussichtlich deswegen, da es sich bei einstweiligen Anordnungen lediglich um Schnellverfahren handelt, die bestimmte Punkte vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren klären sollen. Entsprechend wirken die einstweiligen Anordnungen lediglich bis zur Entscheidung im „richtigen“ Prozess.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat jedenfalls festgestellt, dass die Schließung verhältnismäßig ist, da es kein milderes, aber genauso geeignetes Mittel gibt, um die Pandemie einzudämmen. Der Coronavirus stelle eine ernstzunehmende Gefahr dar, die das Einschreiten des Staates nicht nur rechtfertige, sondern auch aufgrund der Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung gebiete.

Es sei zwar grundsätzlich möglich, Gastronomiebetriebe unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen, wie ausreichend Abstand, Begrenzung der Personenzahl usw. wiederzueröffnen, allerdings sei die Wirkung dieser Maßnahmen begrenzt und eben nicht gleich effektiv zur Schließung eines Betriebes. Mit den Schließungen verfolge der Staat das Ziel, soziale Kontakte zu reduzieren. So eine Reduzierung sei bei einer Öffnung mit Einschränkungen nicht im gleichen Maß möglich, wie eine komplette Schließung. 

Außer-Haus-Verkauf mildert Maßnahme ab

Es bleibt also erstmal alles beim Alten: Die Gastronomiebetriebe dürfen keine Gäste empfangen, sich aber mit dem Außer-Haus-Verkauf und Lieferservices über Wasser halten. Hier müssen Gastronomen allerdings sehr genau in die Anordnungen der einzelnen Länder schauen: So gibt es in einigen Bundesländern die Pflicht, dass Gastronomen verhindern müssen, dass die mitgenommenen Speisen in einem bestimmten Umkreis zum Betrieb verzehrt werden.

Die Schaffung dieser Ausnahme sah das Oberverwaltungsgericht als weiteres Indiz für die Verhältnismäßigkeit der staatlichen Coronamaßnahmen an. Die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs und der Lieferung als Ausnahme zur kompletten Schließung des Betriebs, mildere die Maßnahmen ab. Zudem würden die finanziellen Hilfen von Bund und Ländern die wirtschaftlichen Folgen zumindest etwas auffangen. So hat das Kabinett am 6. Mai einen Entwurf über die Senkung der Mehrwertsteuer für Restaurants und Gaststätten beschlossen.

Veröffentlicht: 08.05.2020
img Letzte Aktualisierung: 08.05.2020
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Sandra May

Sandra May

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