Schließung ist verhältnismäßig
Dieses stellte laut Beck-Aktuell in seinem Beschluss (Beschluss vom 06.05.2020, Az.: 13 B 583/20.NE) fest: Die staatlich verordnete Schließung der Gastronomiebetriebe ist „voraussichtlich“ verhältnismäßig. Lediglich voraussichtlich deswegen, da es sich bei einstweiligen Anordnungen lediglich um Schnellverfahren handelt, die bestimmte Punkte vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren klären sollen. Entsprechend wirken die einstweiligen Anordnungen lediglich bis zur Entscheidung im „richtigen“ Prozess.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat jedenfalls festgestellt, dass die Schließung verhältnismäßig ist, da es kein milderes, aber genauso geeignetes Mittel gibt, um die Pandemie einzudämmen. Der Coronavirus stelle eine ernstzunehmende Gefahr dar, die das Einschreiten des Staates nicht nur rechtfertige, sondern auch aufgrund der Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung gebiete.
Es sei zwar grundsätzlich möglich, Gastronomiebetriebe unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen, wie ausreichend Abstand, Begrenzung der Personenzahl usw. wiederzueröffnen, allerdings sei die Wirkung dieser Maßnahmen begrenzt und eben nicht gleich effektiv zur Schließung eines Betriebes. Mit den Schließungen verfolge der Staat das Ziel, soziale Kontakte zu reduzieren. So eine Reduzierung sei bei einer Öffnung mit Einschränkungen nicht im gleichen Maß möglich, wie eine komplette Schließung.
Kommentar schreiben