OLG Celle sieht großen Aufwand für Händler
Dem Urteil zufolge sehen die Richter ein, dass der Gesetzeswortlaut es durchaus zulässt davon auszugehen, eine Herstellergarantie müsse bei Bestehen auch genannt werden. Liest man sich den oben gezeigten Ausschnitt des Gesetzestextes durch, kann man kaum bestreiten, dass der Wortlaut diese Auslegung zulässt.
Doch bei der Auslegung eines Gesetzes kommt es für Juristen nicht immer nur auf den Wortlaut der jeweiligen Norm an, es spielen auch andere Aspekte eine Rolle. So etwa die Historie oder der Wille des Gesetzgebers. Das Oberlandesgericht Celle stellt hier nun auf den Sinn und Zweck der Informationspflicht ab. „Zwar lässt der Wortlaut des Art. 246a § 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB es möglich erscheinen, dass die Informationspflicht des Verkäufers unbeschränkt für jegliche Garantie gilt, die der Hersteller oder ein Dritter für das Produkt gewährt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sowie ihrem Kontext ist jedoch davon auszugehen, dass die Informationspflicht erst dann besteht, wenn der Verkäufer sich durch seine Werbung oder eine sonstige Erwähnung auf die Herstellergarantie bezogen hat“, heißt es im Urteil.
Das Gericht sieht hier jede Menge Aufwand für Händler, und daneben auch erhebliche Risiken, beispielsweise im Hinblick auf die Informationen seitens des Herstellers, auf welche er angewiesen wäre: „Des Weiteren wäre der Verkäufer auch gezwungen, unklare und missverständliche Garantiebedingungen des Herstellers mitzuteilen, wodurch er sich dem Vorwurf aussetzen würde, sich an einer Irreführung der Verbraucher zu beteiligen“, heißt es im Urteil weiter. Und auch im stationären Einzelhandel ergäben sich Schwierigkeiten.
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