Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit einem Streit zwischen Verbraucherschützern und einem Online-Händler auseinandergesetzt. Dabei ging es um ein gesetzliches Verbot: Verwendet ein Zahlungsempfänger Lastschriften zum Geldeinzug, darf er dem Zahlenden nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat der EU dieser sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares Konto zu führen hat.
Dieses Verbot sahen die Richter in dem Fall als verletzt an und stellten zudem fest, dass es sich bei der entsprechenden Vorschrift um ein Verbraucherschutzgesetz und eine sogenannte Marktverhaltensregel handelt (Urteil v. 6.2.2020, Az. I ZR 93/18).
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