Zustell- und Lieferdienste haben dieser Tage alle Hände voll zu tun. Gerade das Paketaufkommen ist erhöht. Eine Ausnahme von dem gesetzlichen Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, rechtfertige das aber nicht – so heißt es seitens des Verwaltungsgerichts Berlin. Dieses hat nun mehrere Eilanträge von privaten Paketzustellern abgelehnt, die in den Genuss einer Ausnahme kommen wollten (Beschlüsse v. 9. April 2020, Az. VG 4 L 132/20 u.a.).
Hinter dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit steht das Arbeitszeitgesetz. Arbeitnehmer dürfen an diesen Tagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden, wobei es für bestimmte Tätigkeiten Ausnahmen gibt. Prinzipiell können von der zuständigen Behörde aber auch darüber hinausgehende Ausnahmen für Einzelfälle gewährt werden.
Wie das Verwaltungsgericht Berlin in einer Pressemitteilung erklärt, hatten sich um solch eine Ausnahme für die Osterfeiertage mehrere private Zustelldienste beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin bemüht. Neben dem aktuell erhöhten Paketaufkommen würde auch ein hoher Krankenstand ohne eine Ausnahmeregelung für einen Rückstau von unerledigten Zustellungen sorgen, den man nicht zeitnah abbauen könne.
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