Posts, Storys, Bilder und Berichte: Hat ein medialer Inhalt für Verbraucher einen kommerziellen Zweck, darf dieser nicht verschleiert werden – vielmehr ist eine Kennzeichnung nötig. Was in den vergangenen Monaten besonders im Hinblick auf das Geschäft von Influencern deutlich wurde, gilt natürlich auch für andere Medien, aus denen sich ein werblicher Hintergrund nicht aus der Sache selbst ergibt.
Das zeigt so nun auch ein Urteil des Landgerichts Berlin (Urteil v. 11.02.2020, Az. 52 O 194/18): Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen Buzzfeed, Inc., ein US-amerikanisches Unternehmen, welches das gleichnamige deutsche Infotainment-Portal verantwortet. Dort war die Kennzeichnung von Produktempfehlungen nach Auffassung der Richter offenbar etwas zu kurz geraten.
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